Blaues Kreuz in Deutschland e. V. (BKD) Sitz Wuppertal

Amtsgericht Wuppertal, Vereinsregister 1472

Stand 10. Juni 2017

Ortssatzung

 

Anmerkung:

 

Aus Gründen der besseren Lesbarkeit wird in dieser Fassung die männliche Form verwendet. 

Hiermit sind selbstverständlich immer beide Geschlechter gemeint.

 

§ 1 Name, Sitz, Geschäftsjahr, Selbstverpflichtung

 

1. Der Ortsverein ist eine Untergliederung des Blaues Kreuz in Deutschland e. V. (im Folgenden OV genannt). 

2. Er führt den Namen: Blaues Kreuz in Deutschland e. V.  Ortsverein 

3. Sitz des OV ist * 

4. Geschäftsjahr des OV ist das Kalenderjahr. 

5. Der OV erkennt die Bundessatzung des BKD in der jeweils gültigen Fassung verbindlich an. 

6. Der OV verpflichtet sich, die gültige Wortbildmarke (Logo) des BKD zu verwenden. 

* entweder ein tatsächlicher Ort oder „Wohnort des amtierenden Ortsvorsitzenden“.

 

§ 2 Grundlage der Vereinsarbeit

 

Grundlage für die Arbeit ist der Glaube an den lebendigen Gott, seinen Sohn Jesus Christus und den Heiligen Geist nach dem Zeugnis der Heiligen Schrift. Das BKD versteht sich als Teil der Gemeinde Jesu Christi mit einem besonderen diakonischen Auftrag und weiß sich der Evangelischen Allianz verbunden.

 

§ 3 Zweck des OV

 

1. Der OV verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige und mildtätige Zwecke im  Sinne des Abschnitts „Steuerbegünstigte Zwecke“ der Abgabenordnung.

 

2. Zwecke des OV sind: 

a) die Förderung des öffentlichen Gesundheitswesens und der öffentlichen Gesundheitspflege, insbesondere umfassende Hilfe für Suchtgefährdete, Suchtkranke und ihnen nahestehende Personen 

b) die Förderung der Religion 

c) die Förderung der Jugendhilfe 

d) die Förderung der Erziehung, Volks- und Berufsbildung 

e) die Förderung des Wohlfahrtswesens, insbesondere der Zwecke der amtlich anerkannten Verbände der freien Wohlfahrtspflege 

Der OV ist bestrebt, durch die suchtmittelfreie Lebensweise seiner Mitglieder und durch Information dem Missbrauch von Suchtmitteln entgegenzuwirken sowie der Suchtgefährdung vorzubeugen. Mit seinen Veranstaltungen und Einrichtungen bietet das Blaue Kreuz einen

suchtmittelfreien Lebensraum in christlicher Gemeinschaft. Dabei achtet der OV die Würde des Menschen, unabhängig vom Geschlecht, der Glaubensrichtung, Herkunft, kulturellen Zugehörigkeit und sexuellen Orientierung. 

3. Der Zweck des OV wird verwirklicht insbesondere durch 

a) Aufbau und Aufrechterhaltung von Selbsthilfegruppen, 

b) geistliche und fachliche Aus- und Fortbildung seiner Mitglieder, Freunde und weiterer Engagierter, 

c) Durchführung von Schulungen und Seminaren zur Suchtprävention und Suchthilfe, 

d) Gestaltung von Gottesdiensten, z. B. in Kirchen und Gemeinden, 

e) Aufklärung der Bevölkerung über die Gefahren von Sucht und zugehöriger Störungen sowie die Beratung im Umgang mit betroffenen Personen, 

f) umfassende Betreuung (Vor- und Nachsorge) für den in Absatz 2, a) genannten Personenkreis, 

g) Zusammenarbeit mit dem Bundesverband sowie mit dem zuständigen Landes- und Kreisverband des BKD,  

h) Kontaktpflege für haupt- und ehrenamtliche Mitarbeiter, 

i) Angebot christlicher, suchtspezifischer und sonstiger fachlicher Literatur und Medien, 

j) Verbreitung von Informations- und Arbeitsmaterial für die Suchthilfe, 

k) Öffentlichkeitsarbeit, 

l) Zusammenarbeit mit fachlichen und öffentlichen Einrichtungen, Verbänden und Kirchen, 

m) Durchführung von Sportveranstaltungen mit dem Schwerpunkt der gesundheitlichen Förderung, 

n) Durchführung von Informationsveranstaltungen für Kinder und Jugendliche, z. B. in Schulen, sowie für Erwachsene, zur gesundheitlichen Förderung und allgemeinen Bildung, 

o) Durchführung von kulturellen Veranstaltungen unter Berücksichtigung der Suchtprävention und Suchthilfe. 

4. Nahestehende Personen im Sinne von Absatz 2 sind Angehörige und sonstige Bezugspersonen, die als Mitbetroffene selbst Hilfe brauchen oder deren Einbeziehung für den Erfolg der Therapie und Betreuung unentbehrlich ist. 

5. Der OV ist selbstlos tätig; er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke. Die Mittel des OV dürfen nur für die satzungsmäßigen Zwecke verwendet werden. Mitglieder erhalten keine Zuwendungen aus Mitteln des OV. Sie haben bei ihrem Ausscheiden oder bei Auflösung 

des OV keinen Anspruch auf das Vermögen des OV oder eingezahlte Beiträge. Aufwendungsersatz und Vergütungen in steuerlich zulässiger Weise (gemäß §3, Nr. 26 und 26a EStG) können gewährt werden, wenn die Gewährung grundsätzlich vom Ortsvorstand beschlossen wurde. Pauschale Vergütungen für Arbeits- oder Zeitaufwand (Tätigkeitsvergütungen) können auf Antrag in Ausnahmefällen nach Einzelfallprüfung durch den Ortsvorstand an einzelne Vorstandsmitglieder gezahlt werden. Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck des OV fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden. 

6. Das BKD mit seinen Untergliederungen und Einrichtungen ist als selbständiger Fachverband der Diakonie Deutschland – Evangelischer Bundesverband angeschlossen. Der OV kann Mitglied in der Diakonie seiner Region werden.

 

§ 4 Organisatorischer Aufbau und Mitgliedschaft im OV

 

Dem OV sind angegliedert: 

1. Begegnungsgruppen des OV, 

2. Freundesgruppen und Förderkreise des OV.

 

§ 5 Enthaltsamkeitserklärung

 

1. Als bewährte Hilfe für eine suchtfreie Lebensweise wird Suchtgefährdeten, Suchtkranken und Angehörigen eine schriftliche Enthaltsamkeitserklärung angeboten. 

2. Allen Mitgliedern des Blauen Kreuzes gilt die Enthaltsamkeitserklärung darüber hinaus als Zeichen der Solidarität und Verbundenheit. Sie ist Voraussetzung für die Mitgliedschaft. 

3. Bei der Enthaltsamkeitserklärung bezüglich Alkohols können der Abendmahlsgenuss und die ärztliche Verordnung ausgenommen werden. 

4. Hauptamtliche Mitarbeiter sollen alkohol- und drogenfrei leben und Mitglied im BKD werden.

 

§ 6 Mitgliedschaft im BKD

 

1. Mitglied des BKD kann werden, wer: 

a) sich zu Jesus Christus als seinem Herrn bekennt oder sich auf dem Weg zum Glauben an Jesus Christus weiß und im Einklang mit dem Willen Gottes leben will,

b) als Suchtkranker mindestens ein Jahr ununterbrochen frei von seinem Suchtmittel gelebt hat, 

c) sich für die Dauer der Mitgliedschaft zur Alkohol- und Drogenenthaltsamkeit schriftlich erklärt hat, 

d) die Satzung des BKD und seiner Untergliederungen anerkennt,  

e) bereit ist, die Arbeit des BKD zu fördern und den festgelegten BKD-Mitgliedsbeitrag zu zahlen, 

f) das 14. Lebensjahr vollendet hat. 

2. Ein Anspruch auf Mitgliedschaft besteht nicht. 

3. Die Aufnahme ist schriftlich gegenüber dem Ortsvorstand zu beantragen. Die Aufnahme geschieht durch den Ortsvorstand oder durch die beauftragte Leitung der Begegnungsgruppe. Die Aufnahme ist der Bundeszentrale des BKD mitzuteilen.  

4. Mitglieder haben Wahlrecht im OV. 

5. Die Mitglieder haben das Recht, das geschützte Abzeichen des BKD zu tragen. 

6. Wird ein Mitglied rückfällig oder bricht die Enthaltsamkeitserklärung, leiten die jeweils Verantwortlichen im BKD im Rahmen ihrer Fürsorge und christlichen Ethik Maßnahmen ein, die zur schnellstmöglichen Wiederherstellung seiner Abstinenz und Gesundung nötig sind. Verweigert ein rückfälliges Mitglied auf Dauer die angebotene Hilfe bzw. bricht ein nicht suchtkrankes Mitglied dauerhaft die Enthaltsamkeitserklärung, kann dies zum Ausschluss aus dem BKD führen. 

7. Der Austritt eines Mitglieds erfolgt durch eine schriftliche Erklärung gegenüber dem Ortsvorstand. 

8. Mitglieder, die durch ihr Verhalten die Sache des BKD schädigen, können durch den Ortsvorstand ausgeschlossen werden. Berufung an den Landesvorstand ist möglich. 

9. Durch die Mitgliedschaft im OV besteht gleichzeitig eine Mitgliedschaft im zuständigen Kreis- und  Landesverband und im Blaues Kreuz in Deutschland e. V. 

10. Juristische Personen können nicht Mitglied im OV werden.

 

§ 7 Freunde des BKD

 

1. Freund des BKD kann werden, wer: 

a) die Arbeit des BKD fördern möchte,

b) die Satzung des BKD und seiner Gliederungen anerkennt,

c) als Suchtkranker mindestens ein Jahr ununterbrochen frei von seinem Suchtmittel gelebt hat, 

d) bereit ist, den festgelegten BKD-Freundesbeitrag zu zahlen.

2. Ein Anspruch auf den Status eines Freundes besteht nicht. 

3. Die Aufnahme ist schriftlich gegenüber dem Ortsvorstand zu beantragen. Die Aufnahme geschieht durch den Ortsvorstand oder durch die beauftragte Leitung der Begegnungsgruppe bzw. des Freundeskreises. Die Aufnahme ist der Bundeszentrale des BKD mitzuteilen. 

4. Voraussetzung für die Übernahme einer Gruppenleitung durch einen Freund des BKD 

a) ist, dass der Freund sich zu Jesus Christus als seinem Herrn bekennt oder sich auf dem Weg zum Glauben an Jesus Christus weiß und im Einklang mit dem Willen Gottes leben will, 

b) ist die Zustimmung des Ortsvorstandes. 

5. Der Austritt eines Freundes erfolgt durch eine schriftliche Erklärung gegenüber dem Ortsvorstand.

 

§ 8 Organe

 

Organe des OV sind: 

a) Mitgliederversammlung, b) Ortsvorstand.

 

§ 9 Mitgliederversammlung

 

1. Die Mitgliederversammlung ist oberstes Organ des OV. 

2. Der Mitgliederversammlung gehören alle Mitglieder und alle Freunde des OV an. Mitglieder sind stimmberechtigt und können in den Vorstand gewählt werden. Ob Freunde stimmberechtigt sind und in den Vorstand gewählt werden können, entscheiden die stimmberechtigten 

Mitglieder. Außerdem hat ein Vertreter des Landes- bzw. Kreisverbandes Stimmrecht. 

3. Hauptamtliche Mitarbeiter des BKD können beratend ohne Stimmrecht an der Mitgliederversammlung teilnehmen. 

4. Die Mitgliederversammlung hat u. a. folgende Aufgaben: 

a) Entgegennahme des Jahresberichts des Ortsvorsitzenden 

b) Entgegennahme des Kassenberichts 

c) Entgegennahme des Berichts der Kassenprüfer 

d) Feststellung des Jahresabschlusses

e) Beschlussfassung über die Ergebnisverwendung

f) Beschlussfassung über die Entlastung des Vorstands

g) Genehmigung des OV-Haushalts

h) Beschlüsse über Beiträge an den OV

i) Wahl des Ortsvorsitzenden

j) Wahl weiterer Mitglieder zum Ortsvorstand

k) Wahl der Kassenprüfer

l) Beschlussfassung über sonstige OV-Angelegenheiten

m) Beschlussfassung über Änderungen der Ortssatzung

n) Beschlussfassung über Auflösung des OV

5. Einberufung der Mitgliederversammlung:

Mindestens einmal im Jahr hat eine ordentliche Mitgliederversammlung stattzufinden. Sie wird vom Vorsitzenden – bei dessen Verhinderung von seinem Stellvertreter – in Textform einberufen. Die Einladung hat spätestens vier Wochen vor Sitzungsbeginn unter Angabe der Tagesordnung zu erfolgen. Bei vorgesehener Satzungsänderung müssen der Text der Satzungsänderung beigefügt und die Änderungen ersichtlich sein. 

6. Beschlussfassung: 

a) Die Mitgliederversammlung wird vom Ortsvorsitzenden geleitet, bei Verhinderung von seinem Stellvertreter, sonst von einem anderen Vorstandsmitglied. Bei Wahlen ist die Sitzungsleitung für die Dauer des Wahlgangs und der vorhergehenden Aussprache einem  Wahlausschuss zu übertragen.

b) Die Beschlussfähigkeit ist zu Beginn der Sitzung festzustellen und zu protokollieren.

c) Die Mitgliederversammlung ist beschlussfähig, wenn mindestens ein Drittel aller Mitglieder anwesend ist. Bei Beschlussunfähigkeit soll innerhalb von vier Wochen eine zweite Sitzung einberufen werden, die dann ohne Rücksicht auf die Zahl der erschienenen Mitglieder beschlussfähig ist. Hierauf ist in der Einladung hinzuweisen. Wenn in der ersten Einladung bereits darauf hingewiesen wird, besteht alternativ die Möglichkeit, bei Beschlussunfähigkeit mit einer Frist von einer Stunde, eine erneute Sitzung anzusetzen. Diese Versammlung ist dann ohne Rücksicht auf die Anzahl der anwesenden Mitglieder beschlussfähig. 

d) Die Beschlüsse werden mit einfacher Mehrheit der abgegebenen Stimmen gefasst. Zu Satzungsänderungen einschließlich der  Zweckänderung ist jedoch eine Mehrheit von drei Vierteln der abgegebenen Stimmen erforderlich. Stimmenthaltungen und ungültige 

Stimmen zählen nicht mit. Satzungs- und Zweckänderungen bedürfen zwingend der Zustimmung des Bundesvorstandes des BKD.

e) Die Beschlüsse sind mit Ort und Zeit der Sitzung, Namen der Teilnehmer und Abstimmungsergebnissen zu protokollieren und vom Sitzungsleiter, dem Protokollführer und einem weiteren Teilnehmer zu unterschreiben. Eine Ausfertigung des Protokolls ist an die Bundeszentrale des BKD zu senden. 

f) Abstimmungen sind geheim durchzuführen, wenn einer der anwesenden Mitglieder dies beantragt.

g) Wahlen sind geheim durchzuführen.

7. Außerordentliche Mitgliederversammlung: 

a) Der Ortsvorstand kann jederzeit die Einberufung einer außerordentlichen Mitgliederversammlung beschließen. 

b) Der Ortsvorstand muss eine Mitgliederversammlung einberufen, wenn ein Viertel der Mitglieder einen entsprechenden Antrag unter Angabe der Gründe schriftlich beim Ortsvorsitzenden stellt. Zu dieser Sitzung ist innerhalb vier Wochen nach Antragseingang schriftlich einzuladen. Im Übrigen gelten die Bestimmungen nach den Absätzen 4 bis 6.

 

§ 10 Ortsvorstand

 

1. Dem Ortsvorstand gehören an: 

a) der Ortsvorsitzende, 

b) mindestens zwei weitere gewählte Mitglieder der Mitgliederversammlung. Sie müssen Mitglied des BKD sein.

2. Der Ortsvorsitzende wird in Einzelabstimmung von der Mitgliederversammlung gewählt.

3. Die weiteren Vorstandsmitglieder für den OV werden von der Mitgliederversammlung gewählt.

4. Die Amtszeit beträgt vier Jahre. Wiederwahl ist möglich. Bei vorzeitigem Ausscheiden kann die Mitgliederversammlung Ersatzmitglieder wählen.

 

5. Der Ortsvorstand wählt aus seinen Reihen den Stellvertreter des Ortsvorsitzenden, den Kassenführer und den Schriftführer. Er kann weitere Vorstandsämter vergeben und Aufgaben verteilen. Er kann Freunde des BKD ohne Stimmrecht in den Vorstand berufen. Wenn die stimmberechtigten Mitglieder des OV per Beschluss der Mitgliederversammlung Freunden des BKD Stimmrecht gewähren, können Freunde in den Ortsvorstand gewählt werden. 

6. Der Ortsvorstand hat insbesondere folgende Aufgaben:

a) Er führt die Geschäfte des OV und sorgt für eine fortlaufende, lückenlose Führung des Kassenbuches über alle Einnahmen und Ausgaben des OV mit allen dazugehörigen Belegen und Unterlagen. 

b) Er vertritt den OV innerhalb des BKD und nach außen. Je zwei Vorstandsmitglieder vertreten den OV gemeinschaftlich. 

c) Er regelt, wer als Delegierter, entsprechend dem Delegiertenschlüssel des Landesverbandes, den OV in der Vertreterversammlung des Landesverbandes bzw. Kreisverbandes des BKD vertritt. Die Delegierten müssen Mitglied des BKD sein und dürfen keine hauptamtlichen Mitarbeiter des BKD oder seiner Gliederungen sein. 

d) Er beantragt regelmäßig einen steuerlichen Freistellungsbescheid beim zuständigen Finanzamt des OV. 

e) Er stellt Bestätigungen über Geldzuwendungen (Spendenbescheinigungen) auf vorschriftsmäßigen Formularen aus. Spenden und Zuwendungen sowie OV-Beiträge müssen in den Kassenbüchern namentlich erfasst und jederzeit nachprüfbar sein. 

f) Er erstellt eine Jahresabrechnung über Einnahmen und Ausgaben für das abgelaufene Kalenderjahr bis zur folgenden  Mitgliederversammlung. 

g) Er verwendet Beiträge und sonstige Einnahmen satzungsgemäß. 

h) Er sorgt dafür, dass bis zum 30. Juni der festgesetzte Jahresbeitrag je Mitglied an das BKD abgeführt wird. 

i) Er ist bestrebt, dem BKD und seinen Einrichtungen zur Durchführung der vielschichtigen Aufgaben und Arbeitszweige finanzielle und wirtschaftliche Hilfen zu geben. 

j) Er beruft die Mitgliederversammlung ein und führt sie durch. 

k) Er aktiviert die Begegnungsgruppen des OV zur Mitarbeit. 

l) Er verbreitet Informationen des BKD an die Begegnungsgruppen des OV. 

m) Er sorgt für ausreichende Versicherungen der Mitglieder des Vorstandes, des Vermögens des OV, der Aktivitäten des OV und der von ihm beauftragten Personen.  

7. Beschlussfassung: 

a) Die Sitzung wird vom Ortsvorsitzenden geleitet, bei Verhinderung von seinem Stellvertreter, sonst von einem anderen Vorstandsmitglied. 

b) Die Beschlussfähigkeit ist zu Beginn der Sitzung festzustellen und zu protokollieren. 

c) Der Ortsvorstand ist beschlussfähig, wenn mehr als die Hälfte der stimmberechtigten Vorstandsmitglieder anwesend ist. 

d) Bei der Beschlussfassung entscheidet die Mehrheit der abgegebenen gültigen Stimmen. 

e) Die festgestellten Beschlüsse sind mit Ort und Zeit der Sitzung sowie mit den Abstimmungsergebnissen zu protokollieren und vom Sitzungsleiter und dem Protokollführer zu unterschreiben. 

f) Abstimmungen sind geheim durchzuführen, wenn eines der anwesenden Vorstandsmitglieder dies beantragt. 

g) Ein Beschluss kann auch auf schriftlichem oder elektronischem Weg herbeigeführt werden, wenn sich drei Viertel der Vorstandsmitglieder an diesem Verfahren beteiligen und dem Verfahren nicht widersprochen wird. 

8. Der Ortsvorstand kann sich eine Geschäftsordnung geben, die der Zustimmung der Mitgliederversammlung bedarf.

 

§ 11 Beiträge, Finanzen

 

1. Mitgliedsbeiträge werden nicht erhoben. Die Mitgliederversammlung des OV kann jedoch die Erhebung eines jährlich zu zahlenden OV-Beitrages beschließen, dessen Höhe von der Mitgliederversammlung festzulegen ist. Näheres regelt eine Beitragsordnung. 

2. Eine Prüfung der Bücher, Belege und Kassenbestände erfolgt jährlich mindestens einmal durch die von der Mitgliederversammlung bestimmten Kassenprüfer. Diese Prüfung wird dokumentiert und dem Protokoll der Mitgliederversammlung beigefügt. Kassenprüfer kann 

auch ein beauftragter Steuerberater sein.

 

§ 12 Sonderbestimmungen

 

Die folgenden Punkte 1.-3. sind als Rechtsgeschäfte nur mit Zustimmung des BKD möglich, soweit dies nicht anderweitig durch Satzung, Geschäftsordnung oder Gesetz geregelt ist: 

1. Eine Aufnahme von Darlehen, 

2. Erwerb und Veräußerung von Grundstücken und Gebäuden, 

3. Planung und Durchführung von Bauvorhaben. Nur in Abstimmung mit der Bundesgeschäftsführung oder des Bundesvorstandes des BKD 

können durchgeführt werden: 

4. Anschluss des OV an Gruppen und Verbände, die bisher nicht zum BKD gehören.

 

§ 13 Auflösung

 

1. Die Auflösung des OV kann nur die Mitgliederversammlung beschließen. Hierzu ist eine Stimmenmehrheit von vier Fünfteln der bgegebenen Stimmen notwendig. Die Zustimmung des Bundesvorstandes des BKD ist erforderlich. 

2. Ein Ortsverein kann durch die Bundesgeschäftsführung aufgelöst werden. Widerspruch gegen die Auflösung kann beim Bundesvorstand eingelegt werden. 

3. Ein Ortsverein kann durch die Bundesgeschäftsführung nur dann aufgelöst werden, wenn 

a) die Anzahl von sieben Mitgliedern unterschritten wird oder

b) grobe Verstöße gegen die Satzung und Ordnungen festgestellt werden, die dem BKD schaden, ohne dass die Möglichkeit einer Bereinigung besteht. 

4. Bei Auflösung des OV oder bei Wegfall steuerbegünstigter Zwecke fällt das Vermögen an:

 

Blaues Kreuz in Deutschland e. V. 

Schubertstraße 41 

42289 Wuppertal,

 

der es unmittelbar und ausschließlich für gemeinnützige und mildtätige Zwecke zu verwenden hat.

 

Die vorliegende Satzungsänderung wurde am 10. Juni 2017 von der Bundesversammlung verabschiedet. 

Alle früheren Satzungen verlieren ihre Gültigkeit. Werden durch rechtliche Vorgaben vor Eintragung der Satzung in das Vereinsregister Änderungen erforderlich, so verliert die vorliegende und verabschiedete Satzung nicht ihre Gültigkeit.

 

Blaues Kreuz in Deutschland e. V. | Ortssatzung | Stand 10. Juni 2017